Seit dem Schuljahr 2017/18 gilt eine neue Rechtsverordnung.
Zu Beginn der Schulpflicht – z.B. bereits bei der Anmeldung des schulpflichtigen Kindes - können Eltern einen „Antrag zur Feststellung des "sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs“ stellen. Die Rechtsverordnung „AO-SF“ regelt dies wie folgt:
§ 11 Eröffnung des Verfahrens auf Antrag der Eltern
Die Eltern stellen über die allgemeine Schule bei der gemäß §10 Absatz 2 zuständigen Schulaufsichtsbehörde einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung.
Voraussetzung für die Aufnahme in die Förderschule ist ein Gutachten. Auf Grundlage des Gutachtens entscheidet das Schulamt ob sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf vorliegt.
Sollte ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf festgestellt werden, wird das Schulamt zwei mögliche Förderorte benennen. Als Förderort kommt eine wohnortnahe Grundschule oder - wenn Eltern dies wünschen - die Förderschule mit dem Schwerpunkt Sprache in Gescher in Frage.
Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich gerne an unsere Schule.